Satzung

Künstlerhilfe e.V.

Verein zur Förderung psychisch kranker Künstler


Inhalt

1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

2. Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

3. Vereinsordnung

4. Mitgliedschaft

5. Mitgliedsbeiträge

6. Organe des Vereins

7. Mitgliederversammlung

8. Der Vorstand

9. Der Wissenschaftliche Beirat

10. Der Kassenprüfer

11. Auflösung und Liquidation



1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins lautet „ Künstlerhilfe e.V. Verein zur Förderung psychisch kranker Künstler “ . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „ e.V. “


1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.


1.3 Der Verein ist als eingetragener Verein rechtsfähig.


1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein gegründet wurde.



2. Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein Künstlerhilfe e.V. Verein zur Förderung psychisch kranker Künstler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere kulturelleFörderung von Bühnenkünstlern mit einer nachweisbar vorliegenden psychischen Erkrankung und Depression, sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein soll dazu beitragen, die seelische Gesundheit psychisch erkrankter Künstler durch Auftritte zu fördern und dient auch dem Ausbau des Trialogs zwischen Betroffenen, ihrem sozialen Umfeld und Angehörigen, sowie Helfenden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Zusammenarbeit und Austausch mit vor Ort tätigen, ähnlich gerichteten Einrichtungen, Vereinen, Selbsthilfe- und Angehörigengruppen

2. Orientierung, Beratung, Seminare und Fortbildung für Betroffene, Angehörige und Interessierte.

3. Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere der darstellenden Kunst; beispielsweise: Liederabende, Musicalabende,
Travestie Shows oder Theaterabende, Ausstellungen und Workshops.

4. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit an den Veranstaltungen über das Krankheitsbild, z.b. von Depression und der psychischen Erkrankung, insbesondere ihre Formen, Ursachen, Symptome und Behandlungsmöglichkeiten.


2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder können für Aufgaben, die der Erfüllung des Vereinszweckes und die im Rahmen der Erfüllung des Vereinszweckes entstanden sind, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Ebenso können tatsächlich entstandene Auslagen, die im Rahmen der Erfüllung des Vereinszweckes entstehen, gegen Vorlage einer Quittung angemessen erstattet werden. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.


2.3 Förderungsanspruch haben nur ordentliche Mitglieder mit einer nachweisbaren künstlerischen Tätigkeit und einer nachgewiesenen psychischen Erkrankung. Die Nachweise sind bei Förderanträgen von ordentlichen Mitgliedern zwingend schriftlich vorzulegen. Förderanträge sind schriftlich zu stellen und müssen vom Vorstand unter Zuzug des wissenschaftlichen Beirats genehmigt werden. Die Mitglieder können eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.Die Höhe wird auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung beschlossen.


2.4 Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.


3. Vereinsordnung

Der Verein kann sich eine Vereinsordnung geben, welche die Mitgliederversammlung beschließt.


4. Mitglieder

4.1 Es wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern des Vereins unterschieden. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen sein, welche die Vereinszwecke aktiv unterstützen und fördern. Nur ordentliche Mitglieder verfügen über das Stimmrecht.


4.2 Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die im Sinne der Satzungszwecke tätig werden und die Ziele des Vereins durch finanzielle, ideelle und sonstige Leistungen aktiv unterstützen.


4.3 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.


4.4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


4.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt.


4.6 Seitens des Vereins kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn

1. ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt

2. das Verhalten eines Mitgliedes dem Verein oder dessen Ansehen schadet


Der Ausschluss erfolgt schriftlich und wirkt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses beim Ausgeschlossenen.


5. Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.


6. Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind :

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der wissenschaftliche Beirat


6.2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet oder aufgelöst werden. Wenn neue Organe lediglich beratende Funktionen haben, bedarf es hierfür keiner Satzungsänderung, sofern die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Einrichtung des Organs eine für das Organ verbindliche Geschäftsordnung erlässt.


7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :

1. Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung

2. Beschluss einer Vereinsordnung nach § 3

3. Verabschiedung des Haushaltsplanes

4. Wahl des Kassenprüfers


7.2. Bis auf Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 1. Satzungsänderungen erfordern eine ⅔ Mehrheit der abgegebenen endgültigen Stimmen einer beschlussfähigen Versammlung. Satzungsänderungen werden nur wirksam, sofern das zuständige Finanzamt der Änderung zustimmt oder anderweitig zu erkennen gibt, dass es keine steuerlichen Bedenken im Hinblick auf die bestehende Gemeinnützigkeit gibt.

2. Die Auflösung des Vereins erfordert eine ⅔ Mehrheit der abgegebenen endgültigen Stimmen einer beschlussfähigen Versammlung.


7.3. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.


7.4 Soll eine juristische Person durch eine andere juristische Person in der Mitgliederversammlung vertreten werden, ist dies dem Vorstand vor deren Beginn schriftlich bekanntzugeben.


7.5 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit vierwöchiger Frist unter Beifügung der Tagesordnungspunkte und Unterlagen schriftlich oder auch per E-Mail einberufen. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.


7.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit schriftlich oder per E-Mail einberufen werden, wenn die Interessen der Mitglieder dies erfordern, mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung. Sie muss einberufen werden auf Verlangen von 20% der Mitglieder an den Vorstand unter Angabe von Grund und Zweck in schriftlicher Form.


7.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem zu benennenden Schriftführer zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.


7.8 Die Mitgliederversammlung kann über Videokonferenz stattfinden.


7.9 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein Vereinsmitglied schriftlich übertragen werden, welches am Tag der Abstimmung anwesend sein muss. Abgestimmt wird durch Handzeichen, sofern nicht mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich ein Antrag auf geheime Abstimmung der betreffenden Punkte der Tagesordnung an den Vorstand gerichtet wurde.


8. Der Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen: dem / der Vorsitzenden, seinem / ihrer StellvertreterIn und dem / der KassenwartIn. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen.


8.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist vor allem zuständig für :

1. die laufenden Geschäfte des Vereins

2. die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung.
3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

4. die Aufstellung eines Haushaltsplanes

5. die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

6. die Erstellung des Jahresberichtes

7. die Aufgabenverteilung sowie Kontrolle der Geschäftstätigkeit

8. Konfliktfälle der Mitgliedschaft

9. Aufnahme oder Beteiligung an Kooperationsabkommen.


8.3 Die Vorstandsmitglieder sind von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit.


8.4. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind nach außen hin allein vertretungsberechtigt für alle Geschäfte und Verbindlichkeiten des Vereins. Nach innen bedarf es für verpflichtende Geschäfte die jeweilige Zustimmung des anderen. Sollte dies krankheitsbedingt oder aus anderem schwerwiegenden Grund nicht notwendig sein, so ist der Kassenwart in Ausnahmefällen zustimmend berechtigt. Die Zustimmung zu Geschäften und Verbindlichkeiten bedürfen immer der Schriftform. Dies kann auch per email erfolgen.


9. Der Wissenschaftliche Beirat

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Er ist ein Organ des Vereins und zwingend. Es ist keine bestimmte Anzahl der Mitglieder im wissenschaftlichen Beirat vorgeschrieben. Ein Mitglied des wissenschaftlichen Beirates muss nicht Vereinsmitglied sein. Sollte ein ordentliches Mitglied, aber auch ein Nichtmitglied den Posten des wissenschaftlichen Beirates ausüben, so kann dieses hierfür eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Wenn das Mitglied des wissenschaftlichen Beirates kein Vereinsmitglied ist, kann es an Mitgliederversammlungen teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt. In den wissenschaftlichen Beirat können nur natürliche Personen mit fachlicher Eignung und aus den angrenzenden Bereichen berufen werden. Für die Berufung und etwaige Abberufung des wissenschaftlichen Beirates genügt die einfache Mehrheit des Vorstandes. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates stellen sich für Fragen des Vereins zur Verfügung. Um ein ordentliches Mitglied mit Mitteln aus dem Verein zu fördern bedarf es immer, a) des schriftlichen Nachweises der vorhanden psychischen Erkrankung als auch der künstlerischen Tätigkeit, als auch b ) der Zustimmung des wissenschaftlichen Beirates, welcher der Schweigepflicht gegenüber Dritten unterliegt, davon aber vom Mitglied befreit werden kann. Die Befreiung der Schweigepflicht ist in schriftlicher Form zu begründen und zwingend erforderlich. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates informieren den Vorstand über neue medizinische und / oder therapeutische Möglichkeiten, die das Krankheitsbild psychischer Erkrankung betreffen und stehen dem Vorstand beratend zur Seite.



10. Kassenprüfer

Der Kassenprüfer wird mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Er prüft alle Bücher des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören, er unterliegt nicht seinen Weisungen und überprüft alle Kassengeschäfte unabhängig.


11. Auflösung und Liquidation

11.1 Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet eine nur mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.


11.2 Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte ein bis zwei Liquidatoren zur Abwicklung.


11.3 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Depressionshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft , die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat. Die steuerbegünstigte Körperschaft darf auch Mitglied des auflösenden Vereines sein. Dies wird mit ⅔ Mehrheit der Mitglieder bei der Auflösungssitzung festgelegt.


Die Satzung ist in der vorliegen Form am 15.11.16 von der Mitgliederversammlung Künstlerhilfe e.V. , Verein zur Förderung psychisch kranker Künstler beschlossen worden und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.


DOWNLOAD SATZUNG